22. März 2017 – Im Jahr 2010 hat der Bayerische Landtag für Wahlen auf kommunaler Ebene das Sitzungszuteilungsverfahren nach d’Hondt einstimmig abgeschafft und durch das Hare-Niemeyer-Verfahren ersetzt. Aus gutem Grund, denn das Verfahren nach d’Hondt verzerrt die Sitzzuteilung systematisch zugunsten großer und zu Lasten kleiner Parteien. Diese Verzerrung kann für große Parteien zu mehreren zusätzlichen Mandaten führen, was einer Sitzzuteilung proportional zum Stimmenverhältnis fundamental widerspricht.
Für Landtagswahlen war das d’Hondtsche Verfahren daher schon früher vom Verfassungsgericht untersagt und in der Folge durch Hare-Niemeyer ersetzt worden, bei Kommunalwahlen wurde es vom Verfassungsgericht als gerade noch verfassungsgemäß bezeichnet. Bei Gremien, deren Gesamtgröße schon vorher feststeht, also bei allen kommunalen Gremien, ist das Hare-Niemeyer-Verfahren mathematisch genau. Es gibt keine systematischen Verzerrungen, weder für kleine noch für große Parteien. Deshalb gibt es auch keinen aus demokratischer Sicht nachvollziehbaren Grund, Hare-Niemeyer wieder abzuschaffen und durch d’Hondt zu ersetzen.
Die öffentlich vorgebrachte, „offizielle“ Begründung, mit d’Hondt sollten „schlimme Folgen der Zersplitterung“ verhindert werden, ist offensichtlich nur vorgeschoben: Bayern ist nicht dafür bekannt, dass die Arbeitsfähigkeit seiner Kommunalparlamente durch eine übergroße Zersplitterung bedroht ist. Ganz im Gegenteil: Die Vielfalt ist für die meisten Kommunen eine positive, kreative Kraft, so auch im Fürther Stadtrat.
Der bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer hat die geplante Umstellung auf das Verfahren nach d‘Hondt mit Recht als politisch verantwortungslos bezeichnet. Die bayerische SPD-Landtagsfraktion warnt ebenfalls vor den geplanten „demokratiegefährdenden Änderungen“ im Kommunalwahlrecht.
Daher stellen wir zur Sitzung des Stadtrats am 29. März 2017 folgenden
A n t r a g :
Der Stadtrat Fürth fordert den Bayerischen Gesetzgeber auf, im Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz GLKrWG) das bisherige Sitzzuteilungsverfahren nach Hare-Niemeyer beizubehalten.
Dieser Antrag als pdf-Datei: Antrag StR – Kommunalwahlrecht – Sitzzuteilungsverfahren nach Hare-Niemeyer beibehalten
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