1.Juli 2020 – Die Gebäude am Anwesen Königstraße 5 (ehemalige Gaststätte „Zum Lindwurm“) sind Stadtbild prägend. Sie stehen seit langer Zeit leer und sind sehr baufällig. An der straßenseitigen Fassade wurden erste Sicherungsmaßnahmen vorgenommen (Netz gegen herabfallenden Putz aus den Fachwerk-Gefachen). Das Dach beginnt bereits einzustürzen. Selbst die notdürftigen Sicherungsmaßnahmen, wie z.B. Planen am Dach, sind bereits deutlich von der Witterung gezeichnet und im Auflösen begriffen.
In sehr attraktiver Wohnlage in Flussnähe wird ein Haus dem Verfall preisgegeben, obwohl die Stadt dringend Wohnraum braucht. Leerstand und Verfall von Gebäuden zum Zwecke der
Wohnraumspekulation muss unterbunden werden und Eigentümer*innen müssen in die Pflicht genommen werden, ihr Gebäude zu erhalten. Langfristiges Ziel städtischer Maßnahmen muss es sein, der Entstehung von Problemimmobilien vorzubeugen.
Kurzfristig geht es im vorliegenden Fall um die konkrete Abwehr von Gefahren für Fürther Bürger*innen – vor dem Haus, aber auch im Innenhof, wo die vorhandenen Parkplätze aktuell genutzt werden.
Zur Sitzung des Bau- und Werkausschusses am 8. Juli 2020 stellen wir daher folgenden
A n t r a g :
Das Anwesen Königstraße 5 samt zweier Rückgebäude (ehemalige Gaststätte “Zum Lindwurm“) steht seit langem leer und ist baufällig.
1. Die Verwaltung erläutert, welche Instrumente der Stadt Fürth zur Verfügung stehen, um im Falle von verwahrlosten Immobilien eine Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit durch
(A) Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit,
(B) den drohenden Verlust des Baudenkmals
oder (C) die vorsätzliche respektive grob fahrlässige Entziehung von Wohn- und Gewerbeflächen zum Ziel der Grundstücksspekulation zu verhindern.
2. Welche Maßnahmen zu Instandsetzung, Sicherung und Erhalt können dem Gebäudeeigentümer im vorliegenden Fall auferlegt werden? Vorrangig sollten Anordnungen zu Instandsetzungs- und Sicherungsmaßnahmen sowie zur Gefahrenabwehr in Betracht gezogen werden, um einem Abbruch wegen fortgeschrittenen Verfalls entgegen zu wirken. Da es keine städtische Leerstandssatzung gibt, die in einem solchen Fall greifen würde, erläutert die Verwaltung, welche Handlungsmöglichkeiten bestehen, um den Eigentümer über reine Notsicherungsmaßnahmen hinaus zur Revitalisierung zu bewegen.
3. Die Verwaltung erläutert den Sachstand zu bereits erfolgten oder geplanten Maßnahmen.
4.Da das Objekt unter Denkmalschutz steht, wird eine Stellungnahme der Stadtheimatpflegerin erbeten.
Dieser Antrag als pdf-Datei:





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