15. Januar 2020 – Umweltverträgliche Nachverdichtung hat bei der Schaffung von neuem Wohnraum Vorrang vor der Neuversiegelung von Flächen. Daher sollen Baumaßnahmen an Bestandsbauten, die zu mehr Wohneinheiten führen, von der KFZ-Stellplatzablöse ausgenommen werden.
Gerade bei kleineren Baumaßnahmen (freie Geschosse in einem ehemaligen Einfamilienhaus, etc.) kann die Stellplatzsatzung ein Hindernis sein, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Auch Negativeffekte wie z. B. Baumfällungen für die Schaffung der Stellplätze könnten mit der Ausnahmeregelung vermieden werden.
Potenzial zur Nachverdichtung durch Umbau im Bestand gibt es nicht nur in der Innenstadt, sondern in allen Stadtteilen.
Bei größeren Objekten, die für Wohnzwecke umgebaut werden, soll die Ausnahmeregelung nicht greifen, da die entsprechenden Investoren in aller Regel in der Lage sind, die Stellplätze zu schaffen bzw. die Ablösesumme aufzubringen. Daher ist eine Beschränkung auf Bauprojekte sinnvoll, bei denen insgesamt nicht mehr als 5 neue Wohneinheiten entstehen.
Zu TOP 7.2 der Sitzung des Bau- und Werkausschusses am 15. Januar 2020 (Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 17.12.2019 – Änderung der Stellplatzsatzung) stellen wir daher folgenden
E r g ä n z u n g s a n t r a g :
1. Entstehen bei Nachverdichtungsmaßnahmen an Bestandsbauten im gesamten Stadtgebiet (z.B. Ausbau von Dachböden, Aufstockungen, Teilung großer Wohnungen etc.) zusätzliche Wohneinheiten, so verzichtet die Stadt Fürth auf die Stellplatzablöse, wenn die entsprechende neue Anzahl von KFZ-Stellplätzen nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Diese Ausnahmeregelung greift bei Nachverdichtungsprojekten, bei denen maximal fünf neue Wohneinheiten entstehen.
2. Die Regelung gilt ausschließlich für Wohnnutzung, nicht für Gewerbeeinheiten.
Ergebnis: Die Verwaltung wird eine entsprechende Änderung der Stellplatzssatzung vorbereiten. Diskutiert wird noch, bis zu welcher Anzahl von neuen Wohnungen die Ausnahmeregelung greifen soll.
Dieser Antrag als pdf-Datei:
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