Denkmalpflege

Antrag: Regelungen für Solaranlagen auf denkmalgeschützten Häusern

13. Juli 2022 – Der entschlossene, zeitnahe Ausbau erneuerbarer Energien ist spätestens seit Beginn der Energiekrise Gebot der Stunde. Laut Aussage von Herrn Steurer auf der IHK-Veranstaltung „Photovoltaik“ vom 17.05.2022 helfen Freiflächenanlagen auf dem Land nur bedingt weiter, da die Netzkapazitäten begrenzt sind – insbesondere die Netzknoten, die sich in der Nähe der Verbraucher*innen befinden. Daher muss auch die Stromerzeugung verstärkt in der Nähe der Verbraucher*innen stattfinden. In Städten bieten PV- und PVT-Anlagen hierzu die einzige Möglichkeit. Zusätzlich erzeugen hybride PVT-Anlagen Strom, der ortsnah für Wärmepumpen genutzt werden kann und leisten auch einen Betrag zum Trinkwarmwasserbedarf.

Immer wieder äußern auch interessierte Eigentümer*innen von denkmalgeschützten Häusern den Wunsch, entsprechende Anlagen auf ihren Häusern zu installieren.

Nach Art. 6 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG) ist die Errichtung von Solaranlagen auf Baudenkmälern aktuell genehmigungspflichtig. Die Bayerische Staatsregierung hat vor Kurzem angekündigt, künftig die Beschränkungen für PV-Anlagen auf Baudenkmälern lockern zu wollen. Planungskosten und der Mehraufwand für denkmalschutzverträgliche Anpassungen sollen verstärkt gefördert werden. Das ist sinnvoll, um das Stadtbild besonders im Umfeld von prominenten Sehenswürdigkeiten oder bei relevanten Perspektiven, etwa von großer Weitenwirkung in den öffentlichen Raum, vor nachhaltigen Abwertungen zu schützen. Ebenso muss die konkrete Baumaßnahme statisch im wahrsten Sinne des Wortes tragfähig sein und dabei ebenso die Substanz des historischen Bauwerks schonen.

Dennoch sollte, kann und muss an zahlreichen Stellen der Stadt die Installation von Solaranlagen auch zu einer zeitgemäßen Nutzung von Baudenkmälern gehören. Zahlreiche Dächer sind schwer einsehbar vom Straßenraum und bieten dennoch große Flächen und damit Potenziale für die Nutzung der Sonnenenergie trotz Denkmalschutzauflagen. Oft liegt die Südseite des Dachs beispielsweise auf dem Hinterhaus oder dem rückwärtigen Teil des Gebäudes, wo eine PV-Anlage dem Gesamteindruck nicht schadet.

Besonders wichtig ist bei dieser Thematik, dass klare Richtlinien herausgebildet werden, die ein schlüssiges und einheitliches Verwaltungshandeln ermöglichen. Wenn die klare Haltung der zuständigen Stellen offen kommuniziert wird, erhöht das die Akzeptanz und Rechtssicherheit für die Belange der Energiewende und des Denkmalschutzes gleichermaßen und trägt so zu guten Lösungen bei.

Zur Sitzung des Bau- und Werkausschusses am 20. Juli 2022 stellen wir daher folgenden

A n t r a g:
Die Verwaltung berichtet aus ihrer Beratungs- und Genehmigungspraxis über die Fragestellung von Solaranlagen:
1. Wie sieht die grundsätzliche Position der Fürther Stadtverwaltung zu Solaranlagen in denkmalgeschütztem Umfeld aus?
– Gibt es interne Regelungen, beispielsweise festgelegte Kriterien oder einen abgestimmten Korridor, was für genehmigungsfähig gehalten wird?
– Wie oft wurden bereits PV- oder Solarthermie-Installationen auf Dächern von denkmalgeschützten Gebäuden angefragt?
– Wie oft wurden solche Anfragen bisher genehmigt? Mit welchen Begründungen wurden Anträge abgelehnt?
– Welche Konflikte und Probleme gibt es im Genehmigungsprozess? Mit welchen Hindernissen hat die Verwaltung bei beabsichtigten Genehmigungen zu kämpfen?
2. Wie ist die Position der Stadt zur angekündigten Änderung des Denkmalschutzgesetzes, künftig Solaranlagen nur noch auf den 100 wichtigsten Denkmälern ausschließen zu wollen?
3. Wie bereitet sich die Verwaltung inhaltlich auf die Änderungen des bayerischen Denkmalschutzgesetzes vor?
4. Auch die Stadtheimatpflegerin wird um eine Stellungnahme zu diesem Thema gebeten.

Dieser Antrag als pdf-Datei:

Ergebnis:
Die Verwaltung hat die Fragen schriftlich beantwortet. Die Antworten sind im Originaltext unter TOP 15.5 des BWA am 20.7.22 zu finden.

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