24. Februar 2016 – Der Straftatbestand der „ungerechtfertigten Vorteilsnahme“ gilt seit 1. September 2015 auch für Stadt- und Gemeinderäte. Im neu gefassten Paragraphen 108e Strafgesetzbuch heißt es:
„(1) Wer … einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisungvornehmeoderunterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafebestraft,“ zudem werden unter (3) „Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft“ mit einbezogen.
Bei der kommunalpolitischen Vereinigung der Grünen und Alternativen in den Räten Bayerns (GRIBS) findet sich u.a. folgender aktueller Verfahrensstand:
„Ob und inwieweit eine praxisgerechte Orientierungshilfe für die bundesweit geltende Strafbestimmung gegeben werden kann, muss in Zusammenarbeit der betroffenen Ministerien mit den Kommunalen Spitzenverbänden ausgelotet werden. Eine entsprechende Anfrage der Kommunalen Spitzenverbände in Bayern liegt dem Innenministerium vor.“
In der Bayerischen Staatszeitung vom 17.10.2014 finden sich folgende Informationen:
„…. wie eine Sprecherin des bayerischen Justizministeriums der Staatszeitung sagt: „Es liegt zuvorderst an den kommunalen Vertretungskörperschaften, die näheren Einzelheiten – im Rahmen der (kommunal-) verfassungsrechtlichen Grenzen – festzulegen.“ Michael Kubiciel, Korruptionsexperte und Professor für Strafrecht an der Universität zu Köln, bestätigt das: „Statt des für viele Mandatsträger gar nicht zuständigen Innenministeriums sollten die Vertretungskörperschaften selbst Verhaltensregeln beschließen.“ Diese schüfen auch für die Betroffenen Rechtssicherheit, auch wenn sie nicht jedes Detail regeln könnten. „Natürlich sind Einladungen zu Bier und Hendl kein Problem“, betont er. In Grenzfällen könne aber gesunder Menschenverstand weiterhelfen. Und Fingerspitzengefühl.“
http://www.bayerische-staatszeitung.de
Zur Sitzung des Finanz- und Verwaltungsausschuss am 16. März 2016 stellen wir folgenden
A n t r a g :
1. Eine Darstellung, welche Wirkung der geänderte § 108e Strafgesetzbuch auf die Arbeit und Entscheidungsfindung im Stadtrat hat. Würde z.B. die neue Gesetzeslage etwas an der bisherigen Praxis der Annahme von Spenden zugunsten der Stadt Fürth ändern?
2. Die Ausarbeitung von Verhaltensregeln für die Stadträt*innen der Stadt Fürth.
Antrag FVA – UN-Abkommen gegen Korruption – Auswirkungen auf kommunale MandatsträgerInnen
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