Frauen

Änderungsantrag: Geschäftsordnungen der infra-Aufsichtsräte

27. Mai 2020 – Die Geschäftsordnung der Aufsichtsräte von infra fürth GmbH, infra fürth holding GmbH und infra fürth verkehr GmbH sind nur teilweise in gendergerechter Sprache geschrieben. Im Zuge der aktuellen Anpassungen soll daher auch die durchgängige geschlechtsneutrale Umformulierung erfolgen.

In der gemeinsamen Sitzung von Geschäftsordnungskommission und Ältestenrat am 22. April 2020 wurde einstimmig beschlossen, dass in den Regularien von Verwaltungs- und Aufsichtsräten städtischer Beteiligungen umgehend die Möglichkeit zur Beschlussfassung per Video- und Telefonkonferenz verankert werden soll. So können auch in Situationen, in denen eine Präsenzsitzung nicht möglich ist, notwendige Diskussionen, Rückfragen und Meinungsbildung stattfinden. In den vorliegenden Entwürfen der Geschäftsordnungen für die infra-Aufsichtsräte ist der Beschluss zu Video- und Telefonkonferenzen noch nicht umgesetzt. Im jeweils neu eingefügten § 4a „Beschlussfassungen außerhalb von Versammlungen“ muss also die bevorzugte Beschlussfassung per Video- oder Telefonkonferenz aufgenommen werden. 

Zum jeweiligen TOP 5 („Beschluss einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der infra fürth GmbH bzw. infra fürth holding GmbH bzw. infra fürth verkehr GmbH“) der Sitzung der infra-Aufsichtsräte am 28. Mai 2020 stellen wir daher folgenden

Ä n d e r u n g s a n t r a g :
1. Die Geschäftsordnungen der drei infra-Aufsichtsräte werden einheitlich gendergerecht umformuliert.
2. In den jeweiligen § 4a der neuen Geschäftsordnungen von infra fürth GmbH, infra fürth holding GmbH und infra fürth verkehr GmbH wird die Möglichkeit der Beschlussfassung per Video- oder Telefonkonferenz aufgenommen. Wenn eine Präsenzsitzung nicht möglich ist, sollen die Aufsichtsräte zur angemessenen Diskussion und Beschlussfassung künftig auf diese modernen Kommunikationsmittel setzen und nur in absoluten Ausnahmefällen  auf das Mittel eines Umlaufbeschlusses zurückgreifen.

Dieser Antrag als pdf-Datei:

Ergebnis:
Im Zuge einer ohnehin anstehenden Änderung des Gesellschaftervertrags werden die Änderungen umgesetzt und die Geschäftsordnung ebenfalls angepasst.

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