21. April 2020 – Für die demokratische Entscheidungsfindung ist die Gelegenheit zur Diskussion unerlässlich. Die Form der Präsenzsitzung ist daher immer allen anderen Formen vorzuziehen, wie auch in der Sitzung der Geschäftsordnungskommission vom 8. April 2020 festgestellt wurde. Unter TOP 6 dieser Sitzung wurde die Einführung von Umlaufbeschlüssen für die Verwaltungs- und Aufsichtsräte der Stadt Fürth beschlossen.
Doch bei Umlaufbeschlüssen können notwendige Diskussionen kaum angemessen stattfinden. Viele Unternehmen und Einrichtungen haben die deutlich besseren kommunikativen Möglichkeiten von Telefon- und Videokonferenzen erkannt und nutzen diese in der Corona-Krise. Die technischen Möglichkeiten sind bereits sehr ausgereift und werden momentan noch weiter verbessert.
Im Gegensatz zu den Kommunalen Ausschüssen und Beiräten des Fürther Stadtrats sind Telefon- und Videokonferenzen in Verwaltungs- bzw. Aufsichtsräten städtischer Beteiligungen rechtlich zulässig.
Wenn in extremen Notsituationen eine Präsenzsitzung nicht möglich ist, sollten daher auch die Verwaltungs- und Aufsichtsräte städtischer Beteiligungen wie infra, WBG, VHS, Klinikum, Elan und Complex auf diese modernen Kommunikationsmittel setzen und nur als allerletzte Möglichkeit auf das Mittel eines Umlaufbeschlusses zurückgreifen müssen.
Die Geschäftsordnungen der jeweiligen Institutionen müssen daher dringend um die Option von Beschlüssen per Video- und Telefonkonferenz ergänzt werden, damit die Gremien während der aktuellen Krise bestmöglich handlungs- und beschlussfähig bleiben. Der entsprechende Beschluss ist mangels anderer momentan durchführbarer Möglichkeiten jeweils im Umlaufverfahren zu fassen.
Zur gemeinsamen Sitzung von Geschäftsordnungskommission und Ältestenrat am 22. April 2020 stellen wir daher folgenden
D r i n g l i c h e n A n t r a g :
In den Regularien von Verwaltungs- und Aufsichtsräten städtischer Beteiligungen wie infra, WBG, VHS, Klinikum, Elan und Complex soll umgehend die Möglichkeit zur Beschlussfassung per Video- und Telefonkonferenz verankert werden.
Ergebnis: Die Möglichkeiten zur Beschlussfassung per Video- und Telefonkonferenz müssen zuerst in den jeweiligen Gesellschaftervertrag aufgenommen werden und können dann in die Geschäftsordnungen aufgenommen werden.
Dieser Antrag als pdf-Datei:
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