Ämter

Kostenloser Personalausweis für Bedürftige

Die Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung – PauswGebV) ermöglicht mit § 1, Absatz (6) „Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist“ die Reduzierung bzw. den Erlass der Gebühren. Auf Basis dieser Regelung haben wir zum Beirat für Sozialhilfe, Sozial- und Seniorenangelegenheiten folgenden Antrag gestellt:

Die Stadt Fürth verzichtet bzw. reduziert gemäß § 1 Abs. (6) PAuswGebV für bedürftige Personen (Hartz IV-, Sozialhilfe- und, NiedriglohnempfängerInnen, RentnerInnen) die Gebühren für die Ausstellung eines Ausweises.

Antrag BSSS – Verzicht auf Personalausweisgebühren gemäß § 1 Abs. (6) PAuswGebV

 

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