19. Juli 2016 – Der historische Lokschuppen ist ohne Zweifel eines der ersten – aber inzwischen auch eines der letzten baulichen Zeitzeugen der deutschen Bahngeschichte in den Städten Fürth und Nürnberg. Dem Planwerber war dieser Umstand beim Kauf des Grundstückes bekannt, so dass durch den Kauf eine besondere Verpflichtung und Verantwortung im Umgang mit dem Gebäude entsteht. Die Kosten zum Erhalt bzw. zur Sanierung des Lokschuppens spielen bei der geplanten Gesamtbaumaßnahme nur eine sehr untergeordnete Rolle, so dass die Verpflichtung des Bauträgers zum Erhalt des Lokschuppens zumutbar erscheint. Gleichzeitig ermöglicht der Erhalt des historischen Lokschuppens für den Planwerber die Chance, überregional seine Qualitäten als Bauträger darzustellen. Der weitere Verfall oder gar der Abriss des denkmalgeschützten Gebäudes wäre sicherlich in der öffentlichen Wahrnehmung negativ besetzt.
Deshalb stellen wir zu TOP 6 – B-Plan Nr. 291b „Ehemalige Bahnflächen im Bereich der Hornschuchpromenade“ in der Sitzung des Bau- und Werkausschusses am 20. Juli 2016 folgenden
Änderungsantrag:
TOP 6, Anlage 3, Grundzustimmungserklärung hinsichtlich des Regelungsbedarfs in einem städtebaulichen Vertrag als Voraussetzung zur Schaffung von neuem Baurecht:
In die Grundzustimmungserklärung wird folgender Punkt neu aufgenommen:
• Der Planwerber (P&P Acquisition & Sales GmbH) verpflichtet sich, den historischen Lokschuppen auf der o.g. Flurnummer im Sinne des Denkmalschutzes zu erhalten und nach Absprache mit der Denkmalschutzbehörde zu sanieren.
Dieser Antrag als pdf-Datei: Änderungsantrag BWA – TOP 6 Grundzustimmungserklärung ehem. Bahnflächen – Erhalt und Sanierung des historischen Lokschuppen
Link zur Sitzung des Bau- und Werkausschusses am 20.Juli 2016





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